4.2. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.3 vorstehend) kann sich die fünfjährige Festsetzungsverjährungsfrist verlängern, wenn sich die Beitragsforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet. In diesen Fällen ist die längere, vom Strafrecht vorgesehene Verjährungsfrist massgebend. Dabei muss für die fristverlängernde strafbare Handlung kein Strafurteil vorliegen; die AHV-Behörde kann vorfrageweise darüber befinden, ob sich die Nachforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet. An den Nachweis sind aber die gleichen Anforderungen zu stellen wie im Strafverfahren.