3.3. Nach der Regelung von Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge, welche nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden (Satz 1). In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG endet die Verjährungsfrist für Beiträge von Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (Art. 6 AHVG), von Selbständigerwerbenden (Art. 8 AHVG) und von Nichterwerbstätigen (Art. 10 AHVG) erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde (Satz 2).