3.1. Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Erfüllungsschuldner für die ganze Beitragsforderung ist somit ausschliesslich der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss sich dabei jedoch einen Lohnabzug im Umfang der Hälfte der geschuldeten AHV/IV/EO/ALV-Beiträge gefallen lassen (Art. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 AHVG).