I. a) Die Beschwerdeführerin war vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 2016 bei der Beschwerdegegnerin als abrechnungspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und hatte gestützt auf Art. 64 AHVG Sozialversicherungsbeiträge mit der Beschwerdegegnerin abzurechnen. b) In den Jahren 2006 bis 2009 verbuchte die Beschwerdeführerin fiktive Rechnungen der [...] Gesellschaften [...] und [...] als Aufwand und verwendete das zur Begleichung dieser fiktiven Rechnungen bezogene Bargeld grösstenteils dazu, um im Betrieb beschäftigte Schwarzarbeiter zu entlöhnen.