{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-23", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2020-4_2020-09-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=71227&W10_KEY=3230845&nTrefferzeile=34&Template=search_result_document.html", "Checksum": "2a358459a25ffe94523877b9bb55e35c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2020.4", "SVG.2021.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.09.2020 AH.2020.4 (SVG.2021.79)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 23.09.2020 AH.2020.4 (SVG.2021.79)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 23.09.2020 AH.2020.4 (SVG.2021.79)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verjährung einer Nachforderung für Sozialversicherungsbeiträge bereits eingetreten"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:08:32", "Checksum": "0750dd1a35f7f88a0f4d567141e10a96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.09.2020 AH.2020.4 (SVG.2021.79)\nRegeste:\nVerjährung einer Nachforderung für Sozialversicherungsbeiträge bereits eingetreten\n\n4.7.\nInsofern als die Beschwerdegegnerin darauf verweist, dass die\nfiktiven Rechnungen auch für nichtfiskalische Zwecke erstellt worden seien,\nmithin mit dem Zweck, Lohnzahlungen an Schwarzarbeiter zu kaschieren und sich\ndamit der Beitragspflicht zu entziehen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 mit\nHinweisen) ist darauf hinzuweisen, dass dieses strafrechtlich relevante\nVerhalten bereits mit Art. 87 AHVG als lex specialis zu Art. 251 StGB erfasst\nwird. Die dortige Strafandrohung beträgt indes lediglich Geldstrafe bis 180\nTagessätze so dass sich im vorliegenden Fall eine Verlängerung der\nVerjährungsfrist nicht darauf stützen lässt.\n4.8.\nSchliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die ESTV im Bericht vom [...]\nselber davon ausgegangen ist, die aufgrund der Schwarzarbeit geschuldeten\nSozialabgaben und Quellensteuern für die Jahre 2006–2009 seien bereits verjährt\n(vgl. die Tabelle unter Ziffer 3.4.4 auf S. 33 des Berichts).\n5.\n5.1.\nDie Beschwerde ist in Folge der obigen Ausführungen gutzuheissen und\nder Einspracheentscheid vom 20. März 2020 ist aufzuheben.\n5.2.\nDas Verfahren ist kostenlos.\n5.3.\nDie obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der\nBeschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden\ndurch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das\nSozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für\nanwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit\ndoppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe\nvon CHF 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei\neinfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend\nerhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall betraf zwar lediglich einen\neinfachen Schriftenwechsel ist aber leicht überdurchschnittlicher Natur,\nweshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.00\n(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% als angemessen\nerscheint.\nDemgemäss erkennt das\nSozialversicherungsgericht:\n://: In Gutheissung der Beschwerde wird der\nEinspracheentscheid vom 20. März 2020 aufgehoben.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDie Beschwerdegegnerin bezahlt der\nBeschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.00 (inkl. Auslagen)\nzuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% von CHF 254.10.\nSozialversicherungsgericht\nBASEL-STADT\nDer Präsident Die\nGerichtsschreiberin\nDr. G. Thomi MLaw\nK. Zimmermann\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die\nBeschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die\nBeschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift\nist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht\nverletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführerin\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt\nfür Sozialversicherungen\nVersandt am:"}