{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-23", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2020-4_2020-09-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=71227&W10_KEY=3230845&nTrefferzeile=34&Template=search_result_document.html", "Checksum": "2a358459a25ffe94523877b9bb55e35c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2020.4", "SVG.2021.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.09.2020 AH.2020.4 (SVG.2021.79)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 23.09.2020 AH.2020.4 (SVG.2021.79)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 23.09.2020 AH.2020.4 (SVG.2021.79)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verjährung einer Nachforderung für Sozialversicherungsbeiträge bereits eingetreten"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:08:32", "Checksum": "0750dd1a35f7f88a0f4d567141e10a96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.09.2020 AH.2020.4 (SVG.2021.79)\nRegeste:\nVerjährung einer Nachforderung für Sozialversicherungsbeiträge bereits eingetreten\n\n4.4.\n4.4.1. Damit stellt sich nur noch die Frage, ob vorliegend der\nStraftatbestand im Sinne von Art. 251 StGB erfüllt wurde, da diesfalls eine\n15-jährige Verjährungsfrist zu Anwendung kommen würde.\n4.4.2. Gemäss Art. 251 Abs. 1 StGB wird eine Person, welche in der Absicht,\njemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem\nandern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder\nverfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur\nHerstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche\nTatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art\nzur Täuschung gebraucht, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe\nbestraft.\n4.4.3. Der Straftatbestand umfasst in Ziff. 1 Abs. 2 zunächst\ndie Fälle, in denen der Täter eine unechte Urkunde herstellt (Urkundenfälschung\nim engeren Sinne und sog. \"Blankettfälschung\"). Darüber hinaus fallen\ndarunter aber auch die Fälle, in denen der Täter eine echte aber inhaltlich\nunrichtige Urkunde herstellt (Falschbeurkundung). Über Ziff. 1 Abs. 3 werden\ndie Fälle erfasst, in denen der Täter von einer unechten oder unwahren Urkunde\nGebrauch macht.\n4.5.\n4.5.1. Die Beschwerdegegnerin bejahte im angefochtenen\nEinspracheentscheid den Tatbestand der Urkundenfälschung und machte unter\nHinweis auf den Bericht der ESTV vom [...] geltend, dass für die Besorgung der \"Geschäfte\" mit den Schwarzarbeitern falsche Urkunden erstellt worden\nseien, und dass die Beteiligten sich an der Sache auch noch persönlich\nbereichert hätten, weshalb wohl auch noch Vermögensdelikte vorliegen würden\n(Einspracheentscheid, BB 3, S. 1).\n4.5.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer Urkundenfälschung\nim Wesentlichen mit dem Hinweis, dass es den hergestellten unwahren (fiktiven)\nRechnungen an der Urkundenqualität fehle. Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung gemäss BGE 138 IV 135 werde mit einer falschen Rechnung\nlediglich die Erklärung abgegeben, dass eine Forderung bestehe ohne darüber\neine Aussage zu treffen, ob diese Forderung zu Recht oder zu Unrecht bestehe (Beschwerde,\nS. 6).\n4.5.3. Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Ansicht, im besagten\nEntscheid werde primär die Frage erörtert, ob und wann der Aussteller einer\nGefälligkeitsrechnung eine Falschbeurkundung begehe. Vorliegend stehe aber\nnicht die Strafbarkeit des Rechnungsstellers, sondern diejenige des\nbuchführungsverantwortlichen Organs der Beschwerdeführerin in Frage. Die\nBeschwerdeführerin (handelnd durch C____) habe selbst zugegeben, dass sie unter\nVerwendung und Verbuchung von fiktiven Rechnungen eigentliche Lohnzahlungen an\nSchwarzarbeiter kaschiert habe (Beschwerdeantwort, S. 3). Daher würden die als\nBelege der eigenen Buchhaltung dienenden fiktiven Rechnungen ohne weiteres\nUrkunden darstellen (vgl. a.a.O.).\n4.6.\n4.6.1. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann vorliegend aus\nmehreren Gründen nicht gefolgt werden.\n4.6.2. Insofern als die Beschwerdegegnerin von den verdeckten\nGewinnausschüttungen an das Aktionariat (vgl. dazu die Ausführungen im Bericht\nauf S. 24 und 46) auf das Vorliegen von Vermögensdelikten schliesst, ist darauf\nhinzuweisen, dass es sich bei Rechnungen grundsätzlich um blosse Behauptungen\ndes Rechnungsstellers handelt. Da Rechnungen weder bestimmt noch geeignet sind,\nTatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, stellen sie im Regelfall keine\nUrkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar (Christof\nRiedo/Donat Riedo, Strafbare Falschbeurkundung bei Rechnungsstellung, Bemerkungen\nim Anschluss an BGE 138 IV 130, in: BR 2013, S. 10 mit Hinweis auf BGE 131 IV\n125, E. 4.2; 126 IV 68, E. 2; 125 IV 23, E. 2a; 121 IV 131, E. 2c; 117 IV 35,\nE. 2b; BGer 6B_60/2012 (12.9.2012), E. 1.5; vgl. auch die Regeste von BGE 138\nIV 130, wonach Rechnungen im Verhältnis zwischen Rechnungsaussteller und\nRechnungsempfänger nur unter besonderen Umständen als Urkunden anzusehen sind,\nda sie in der Regel blosse Behauptungen des Ausstellers über die vom Empfänger\ngeschuldete Leistung enthalten). Vor diesem Hintergrund ist das Ausstellen\neiner falschen Rechnung in der Regel ohne strafrechtliche Relevanz.\nBeispielhaft sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass das Bundesgericht eine\nFalschbeurkundung bei einer Rechnung für eine nicht ausgeführte Reparatur verneint\nhat (vgl. BGE 117 IV 38 f.). Das Gleiche gilt für fiktive Rechnungen im\nZusammenhang mit einem Scheidungsverfahren (BGE 121 IV 131) sowie fiktive\nRechnungen im Zusammenhang mit Geschäften einer renommierten Kunstgalerie (BGer\n6B_1096/2015 E. 3.5; weitere Beispiele bei Stefan\nTrechsel/Lorenz Erni in: Stefan\nTrechsel/Mark Pieth (Hrsg). Schweizerisches Strafgesetzbuch,\nPraxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 251 StGB N 9).\n4.6.3. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn einer Rechnung aufgrund der\nkonkreten Umstände im Einzelfall eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (Christof Riedo/ Donat Riedo, a.a.O., mit\nHinweisen). So bejahte die Rechtsprechung die Urkundenqualität bei einem von\neinem Arzt unrichtig ausgestellten Krankenschein (BGE 117 IV 169 f. m.H.) sowie\nfür vom bauleitenden Architekten bestätigte falsche Rechnungen (BGE 119 IV 57).\nIn Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falles ist eine erhöhte\nGlaubwürdigkeit der falschen Rechnungen zu verneinen.\n"}