{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-23", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2020-4_2020-09-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=71227&W10_KEY=3230845&nTrefferzeile=34&Template=search_result_document.html", "Checksum": "2a358459a25ffe94523877b9bb55e35c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2020.4", "SVG.2021.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.09.2020 AH.2020.4 (SVG.2021.79)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 23.09.2020 AH.2020.4 (SVG.2021.79)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 23.09.2020 AH.2020.4 (SVG.2021.79)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verjährung einer Nachforderung für Sozialversicherungsbeiträge bereits eingetreten"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:08:32", "Checksum": "0750dd1a35f7f88a0f4d567141e10a96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.09.2020 AH.2020.4 (SVG.2021.79)\nRegeste:\nVerjährung einer Nachforderung für Sozialversicherungsbeiträge bereits eingetreten\n\n3.3.\nNach der Regelung von Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge, welche\nnicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie\ngeschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden, nicht\nmehr eingefordert oder entrichtet werden (Satz 1). In Abweichung von Art. 24 Abs.\n1 ATSG endet die Verjährungsfrist für Beiträge von Arbeitnehmern ohne\nbeitragspflichtigen Arbeitgeber (Art. 6 AHVG), von Selbständigerwerbenden (Art.\n8 AHVG) und von Nichterwerbstätigen (Art. 10 AHVG) erst ein Jahr nach Ablauf\ndes Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig\nwurde (Satz 2). Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung\nhergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt,\nso ist diese Frist massgebend (Satz 3).\n3.4.\nGemäss Art. 97 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937\n(StGB, SR 311) gelten für die Verfolgungsverjährung 15 Jahre, wenn die\nzugrundeliegende Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht\nist oder zehn Jahre, wenn die zugrundeliegende Tat mit Freiheitsstrafe von drei\nJahren bedroht ist (Art. 97 Abs. 1 lit. b und c StGB).\n4.\n4.1.\nVorliegend hat die Beschwerdegegnerin im interessierenden Zeitraum\nvom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 mehrere Schwarzarbeiter beschäftigt,\nwie sie selber zugibt. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu\nprüfen ist lediglich, ob bezüglich der Nachforderung der AHV-Beiträge für die\nAbrechnungsperiode vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 die Verjährung gemäss\nArt. 16 Abs. 3 AHVG eingetreten ist. Die Höhe der geltend gemachten Beiträge\nwird vorliegend nicht bestritten (vgl. implizit die Beschwerde).\n4.2.\nWie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.3 vorstehend) kann sich die fünfjährige\nFestsetzungsverjährungsfrist verlängern, wenn sich die Beitragsforderung aus\neiner strafbaren Handlung herleitet. In diesen Fällen ist die längere, vom\nStrafrecht vorgesehene Verjährungsfrist massgebend. Dabei muss für die\nfristverlängernde strafbare Handlung kein Strafurteil vorliegen; die\nAHV-Behörde kann vorfrageweise darüber befinden, ob sich die Nachforderung aus\neiner strafbaren Handlung herleitet. An den Nachweis sind aber die gleichen\nAnforderungen zu stellen wie im Strafverfahren. Ist ein Strafurteil ergangen,\nso ist dieses für die AHV-Behörde verbindlich (Félix\nFrey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, AHVG/IVG Kommentar, Ort,\n2018, Art. 16 AHVG N 3). Im vorliegenden Fall wurde zwar Strafanzeige\nerstattet. Eine Anklageerhebung oder eine Verfahrenseinstellung fand indes,\nsoweit ersichtlich, bislang nicht statt. Das Sozialversicherungsgericht ist\ndaher befugt, den Streitpunkt hinsichtlich der Verjährung vorfrageweise zu\nbeurteilen.\n4.3.\n4.3.1. Im vorliegenden Fall kommen als Straftatbestände aus dem\nSteuerrecht die Steuerhinterziehung und der Steuerbetrug in Betracht.\n4.3.2. Bei der vollendeten Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist\ngemäss Art. 184 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom\n14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) und Art. 58 Abs. 2 lit. b des\nBundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und\nGemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG, SR 642.14) zehn Jahre, sodass die\nmit Verfügung vom 29. Oktober 2019 festgesetzten AHV-Beträge für die\nGeschäftsperioden 2006–2008 bereits verjährt sind, wie dies bereits im Bericht der\nESTV zutreffend festgehalten wurde (vgl. Bericht, S. 44).\n4.3.3. Beim Steuerbetrug gilt gemäss Art. 189 DBG eine 15-jährige\nVerjährungsfrist, welche im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht abgelaufen war. Allerdings\nergibt sich aus dem Bericht der ESTV vom 21. August 2019 in Bezug auf den darin\ngeprüften Steuerbetrug, dass im konkreten Fall für die Jahre 2006 bis 2009\nkeine Jahresabschlüsse vorhanden sind (vgl. Bericht, S. 48, wo lediglich\nunwahre Jahresrechnungen für die Steuerjahre 2009–2010 sowie 2012–2013 erwähnt\nwerden). Da in den Jahren 2006-2008 die Veranlagung aufgrund Ermessen (amtliche\nEinschätzung) erfolgte (vgl. Bericht, S. 9) ergibt sich, dass in diesen Jahren\nvon der Beschwerdeführerin keine Steuererklärungen eingereicht wurden. Ohne das\nEinreichen einer Steuererklärung kann aber auch keine Betrugshandlung und damit\nauch kein Steuerbetrug vorliegen. Diese wird sodann auch von der\nBeschwerdegegnerin anerkannt (vgl. Einspracheentscheid, BB 3, S. 1). Darauf\nist vorliegend abzustellen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu\nbemerken, dass selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin\neine Buchhaltung erstellt und eine Revision stattgefunden hätte, die falschen\nRechnungen nicht aufgefallen wären, da sich diese Rechnungen nicht in der\nLohnbuchhaltung befanden.\n"}