Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann der Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vom Umfang und der Komplexität her vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur und es erfolgte lediglich ein einfacher Schriftenwechsel, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 192.50) als angemessen erscheint. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. März 2020 aufgehoben. Das Verfahren ist kostenlos.