4.9. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die im AHVG selbst in Art. 87 vorgesehenen Straftatbestände (namentlich, wenn sich jemand durch unwahre oder unvollständige Angaben der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht) allesamt Vergehen darstellen, welche mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Dafür gilt eine Verjährungsfrist von 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_271/2014 vom 4. Juni 2014 E. 4., bezogen auf die bis zum 31. Dezember 2013 geltende Fassung von Art. 97 Abs. 1 StGB).