Wohlers in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10, N 6 ff.). Angesichts dessen kann vorliegend nicht als bewiesen erachtet werden, dass die fingierten Rechnungen, von Anfang an, objektiv und subjektiv für die Buchhaltung gedacht waren – zumal unklar ist, ob überhaupt die Absicht bestand, eine solche zu erstellen. Demzufolge kann die Urkundenqualität der Rechnungen nicht als gegeben verstanden werden, womit auch der Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist.