3.2.4.2, BB 4), jedoch nicht auf eine Buchhaltung. Damit erscheint es wohl als möglich, dass die fingierten Rechnungen der Jahre 2006 bis 2008 für eine Buchhaltung gedacht waren, es kann jedoch nicht als erwiesen betrachtet werden. Anders als im Sozialversicherungsrecht, wo das Gericht die Beweise nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit würdigt (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E.3.), sind die Anforderungen an den Beweis im Strafverfahren höher. Es ist Sache des Staates bzw. der Strafbehörden, die Erfüllung von objektivem und subjektivem Tatbestand zu beweisen. Die Beweislosigkeit geht zu seinen Lasten (vgl. Wolfgang