4.8. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten nicht klar, ob in den Jahre 2006 bis 2008 überhaupt eine Buchhaltung geführt wurde. Die Beschwerdeführerin selbst bringt jedenfalls vor, es seien für die Geschäftsjahre 2006 bis 2009 keine Jahresabschlüsse erstellt worden. Wie bereits erwähnt, ist zudem davon auszugehen, dass in diesen Jahren jedenfalls keine Steuererklärung eingereicht wurde (vgl. E. 4.3.). Auch aus dem Bericht der ESTV geht diesbezüglich nichts Eindeutiges hervor: in Bezug auf die Schwarzarbeit wurde beispielsweise auf eine Zusammenstellung von E____ verwiesen (Bericht, Ziff. 3.2.4.2, BB 4), jedoch nicht auf eine Buchhaltung.