So verneinte das Bundesgericht beispielsweise eine Falschbeurkundung im Falle einer für eine nicht ausgeführte Autoreparatur erstellte Rechnung, die aber nicht Bestandteil der Buchhaltung der ausstellenden Firma war (BGE 117 IV 35, 39 f. E. 2.). Auch bei einer in einem Scheidungsverfahren eingereichten, fiktiven Rechnung (BGE 121 IV 131 = Praxis 1996 Nr. 135) und bei fiktiven Rechnungen einer Kunstgalerie (Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.5.) ging das Bundesgericht nicht von einer Falschbeurkundung aus (weitere Beispiele bei Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,