Das Ausstellen einer falschen Rechnung bleibt folglich in der Regel – was den Tatbestand der Urkundenfälschung betrifft – straflos (vgl. Christof Riedo/Donat Riedo, S. 11). So verneinte das Bundesgericht beispielsweise eine Falschbeurkundung im Falle einer für eine nicht ausgeführte Autoreparatur erstellte Rechnung, die aber nicht Bestandteil der Buchhaltung der ausstellenden Firma war (BGE 117 IV 35, 39 f. E. 2.).