Es genügt, dass ein Schriftstück bereits bei der Erstellung objektiv und subjektiv dazu bestimmt ist, Bestandteil der kaufmännischen Buchführung zu sein. Der Urkundencharakter kommt ihm nicht erst mit der Verbuchung der darin enthaltenen Angaben, sondern bereits mit dessen Ausfertigung zu (BGE 138 IV 130, 135 f. E. 2.2.1. mit Hinweisen, BGE 125 IV 17, 23 E. 2a/aa, Urteil des Bundesgerichts 6B_818/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.1.2.). Das Ausstellen einer falschen Rechnung bleibt folglich in der Regel – was den Tatbestand der Urkundenfälschung betrifft – straflos (vgl. Christof Riedo/Donat Riedo, S. 11).