kraft Gesetzes (Art. 957 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht]; OR, SR 220) geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen. Dabei spielt der mit der Buchführung verfolgte Zweck für den Urkundencharakter keine Rolle. Es genügt, dass ein Schriftstück bereits bei der Erstellung objektiv und subjektiv dazu bestimmt ist, Bestandteil der kaufmännischen Buchführung zu sein.