4.7. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Rechnungen stellen nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden dar. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit eine Urkundenqualität von Rechnungen kann sich ausnahmsweise aus dem konkreten Verwendungszweck ergeben (vgl. BGE 142 IV 119, 122 E. 2.2 =