Eine falsche Buchhaltung respektive ein falscher Jahresabschluss könne zwar grundsätzlich Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 StGB haben, doch liege hier der Fall anders: einerseits seien für die Geschäftsjahre 2006 bis 2009 keine Jahresabschlüsse erstellt worden und andererseits sei die Buchhaltung zu keinem Zeitpunkt nach aussen, d.h. gegenüber einem Dritten verwendet bzw. keinem Dritten zur Verfügung gestellt worden. Auch das vollständige Unterlassen der Buchhaltung sei nicht von Art. 251 StGB erfasst (höchstens von Art. 166 StGB). Im Ergebnis sei von der Beschwerdeführerin in keinem Zeitpunkt eine (falsche) Urkunde erstellt oder gegenüber Dritten verwendet worden.