4.6. Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, der Tatbestand der Urkundenfälschung sei nicht erfüllt. Es sei schon fraglich, ob eine "Urkunde" im Sinne von Art. 251 StGB vorliege. Bei inhaltlich unwahren (respektive fiktiven) Rechnungen habe die bundesgerichtliche Praxis festgelegt, dass keine Urkunde vorliege, da mit der falschen Rechnung nur die Erklärung abgegeben werde, dass eine Forderung geltend gemacht werde, nicht ob dieser Rechnung zu Recht oder zu Unrecht bestehe. Eine falsche Buchhaltung respektive ein falscher Jahresabschluss könne zwar grundsätzlich Urkundenqualität im Sinne von Art.