Vorliegend seien Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger identisch, und die Rechnungen seien einzig mit dem Zweck erstellt worden, falsche Buchungen auszuweisen und damit Schwarzarbeiter zu bezahlen und die an den Fälschungen beteiligten zu bereichern. Der Straftatbestand sei erfüllt, auch wenn – wie dies die Beschwerdeführerin behaupte – keine Jahresabschlüsse erstellt worden seien. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der eidgenössischen Steuerverwaltung seien die entsprechenden Belege und Buchungen vorhanden.