Rechnungsaussteller zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen, dass die abgeänderte Rechnung als Beleg für die Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt sei und die Buchhaltung damit verfälscht werden solle. Die Bereicherungsabsicht sei zu bejahen, wenn der Rechnungsaussteller in der Absicht handle, der Rechnungsempfängerin oder deren Organen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Vorliegend seien Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger identisch, und die Rechnungen seien einzig mit dem Zweck erstellt worden, falsche Buchungen auszuweisen und damit Schwarzarbeiter zu bezahlen und die an den Fälschungen beteiligten zu bereichern.