Sie führt aus, die Beschwerdeführerin bzw. deren verantwortliche Personen hätten nicht nur inhaltlich unwahre Rechnungen erstellt, sondern offenbar vollständig fiktive Rechnungen erstellt, diese für die Buchhaltung verwendet und die aufgrund dieser Rechnungen ausbezahlten Beträge teilweise an sich selber auszahlen lassen und teilweise für die Bezahlung von Schwarzarbeitern verwendet. Gemäss BGE 138 IV 135 könne sich der Rechnungsaussteller der Falschbeurkundung strafbar machen, wenn die inhaltlich unwahre Rechnung nicht nur Rechnungsfunktion habe, sondern objektiv und subjektiv in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt sei, die damit verfälscht werde.