4.5. Die Beschwerdegegnerin […] geht davon aus, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sei. Sie führt aus, die Beschwerdeführerin bzw. deren verantwortliche Personen hätten nicht nur inhaltlich unwahre Rechnungen erstellt, sondern offenbar vollständig fiktive Rechnungen erstellt, diese für die Buchhaltung verwendet und die aufgrund dieser Rechnungen ausbezahlten Beträge teilweise an sich selber auszahlen lassen und teilweise für die Bezahlung von Schwarzarbeitern verwendet.