Die AHV-Behörde kann vorfrageweise darüber befinden, ob sich die Nachforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet. Dabei sind an den Nachweis die gleichen Anforderungen zu stellen wie im Strafverfahren. Ist ein Strafurteil ergangen, ist dieses für die AHV-Behörde verbindlich (Félix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, AHVG/IVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 16 AHVG, N 3). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons-Basel Stadt eingereicht (AB).