16 Abs. 1 AHVG können Beiträge, welche nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert werden (Satz 1). In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Art. 6 Abs. 1 (Beiträge nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber), Art. 8 Abs. 1 (Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit) und Art. 10 Abs. 1 (Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten) erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde (Satz 2).