3.1. Arbeitgebende im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AHVG, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben, sind gemäss Art. 12 Abs. 2 AHVG beitragspflichtig. Dabei haben sie die Beiträge der Arbeitnehmenden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen (vgl. dazu auch Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 51 Abs. 1 AHVG) und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG).