Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 stellt die Instruktionsrichterin fest, dass gegen die Verfügung vom 9. Juni 2020 kein Widerspruch erhoben wurde. d) Mit einer Verfügung vom 6. Juli 2021 bittet die Instruktionsrichterin die Beschwerdegegnerin, das Gericht über den Stand des Strafverfahrens zu informieren. e) Die Beschwerdeführerin weist mit Eingabe vom 20. Juli 2021 darauf hin, das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt habe die Beschwerde in einem identischen Fall (der Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin) mit Urteil vom 23. September 2020 gutgeheissen.