In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, allfällige der Beschwerde nicht beigelegte Verfahrensakten seien bei den betreffenden Behörden anzufordern und für dieses Verfahren hinzuzuziehen. b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter beantragt sie die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens. c) Am 9. Juni 2020 verfügt die Instruktionsrichterin, das Verfahren werde, ohne Widerspruch der Beschwerdeführerin bis zum 3. Juli 2020, bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Strafanzeige sistiert, vorerst längstens bis zum 30. Juni 2021.