I. a) Die Beschwerdeführerin ist gemäss den Akten seit dem 1. August 2002 bei der Beschwerdegegnerin als abrechnungspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Strafanzeige vom 20. März 2020, Beschwerdeantwortbeilage [AB]). b) In den Jahren 2006 bis 2013 erstellte die Beschwerdeführerin fiktive Abrechnungen, insbesondere um mit dem entsprechenden Geld Schwarzarbeiter zu entlöhnen. Dies hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen einer Untersuchung im Jahr 2019 so festgestellt (vgl. Bericht vom 21. August 2019, Beschwerdebeilage [BB] 4, Ziff. 3.2.ff.) und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.