{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2020-3_2021-09-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=72745&W10_KEY=3230839&nTrefferzeile=37&Template=search_result_document.html", "Checksum": "89cea7d1bc33c57a4097b9723a01bac2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2020.3", "SVG.2022.41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.09.2021 AH.2020.3 (SVG.2022.41)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.09.2021 AH.2020.3 (SVG.2022.41)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.09.2021 AH.2020.3 (SVG.2022.41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Verlängerung der Verwirkungsfrist für nicht bezahlte Beiträge (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:07:34", "Checksum": "894ac2ea0c4d464d7255251a9d86480b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.09.2021 AH.2020.3 (SVG.2022.41)\nRegeste:\nKeine Verlängerung der Verwirkungsfrist für nicht bezahlte Beiträge (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)\n\n4.8.\nIm vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten nicht klar, ob in den\nJahre 2006 bis 2008 überhaupt eine Buchhaltung geführt wurde. Die\nBeschwerdeführerin selbst bringt jedenfalls vor, es seien für die\nGeschäftsjahre 2006 bis 2009 keine Jahresabschlüsse erstellt worden. Wie\nbereits erwähnt, ist zudem davon auszugehen, dass in diesen Jahren jedenfalls\nkeine Steuererklärung eingereicht wurde (vgl. E. 4.3.). Auch aus dem\nBericht der ESTV geht diesbezüglich nichts Eindeutiges hervor: in Bezug auf die\nSchwarzarbeit wurde beispielsweise auf eine Zusammenstellung von E____\nverwiesen (Bericht, Ziff. 3.2.4.2, BB 4), jedoch nicht auf eine\nBuchhaltung. Damit erscheint es wohl als möglich, dass die fingierten Rechnungen\nder Jahre 2006 bis 2008 für eine Buchhaltung gedacht waren, es kann jedoch nicht\nals erwiesen betrachtet werden. Anders als im Sozialversicherungsrecht, wo das\nGericht die Beweise nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit\nwürdigt (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f.\nE. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E.3.), sind die Anforderungen an den Beweis\nim Strafverfahren höher. Es ist Sache des Staates bzw. der Strafbehörden, die\nErfüllung von objektivem und subjektivem Tatbestand zu beweisen. Die\nBeweislosigkeit geht zu seinen Lasten (vgl. Wolfgang\nWohlers in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang\nWohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,\n3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10, N 6 ff.). Angesichts dessen\nkann vorliegend nicht als bewiesen erachtet werden, dass die fingierten\nRechnungen, von Anfang an, objektiv und subjektiv für die Buchhaltung gedacht\nwaren – zumal unklar ist, ob überhaupt die Absicht bestand, eine solche zu\nerstellen. Demzufolge kann die Urkundenqualität der Rechnungen nicht als\ngegeben verstanden werden, womit auch der Tatbestand der Urkundenfälschung im\nSinne von Art. 251 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. Dies führt dazu,\ndass vorliegend die im genannten Artikel angedrohte Freiheitsstrafe von fünf\nJahren, mit einer Verjährungsfrist von 15 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1\nlit. b StGB), nicht massgebend ist. Die Verwirkungsfrist gemäss\nArt. 16 Abs. 1 AHVG wird somit nicht aufgrund der Erfüllung des\nTatbestandes der Urkundenfälschung verlängert.\nIm Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die ESTV in ihrem Bericht vom\n21. August 2019 ebenfalls davon ausging, die Sozialabgaben der Jahre 2006\nbis 2008 seien bereits \"verjährt\" (Ziff. 3.4.4 des Berichts,\nBB 4).\n4.9.\nDer Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die im AHVG selbst in\nArt. 87 vorgesehenen Straftatbestände (namentlich, wenn sich jemand durch\nunwahre oder unvollständige Angaben der Beitragspflicht ganz oder teilweise\nentzieht) allesamt Vergehen darstellen, welche mit einer Geldstrafe bis zu 180\nTagessätzen bestraft. Dafür gilt eine Verjährungsfrist von 7 Jahren\n(Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts\n9C_271/2014 vom 4. Juni 2014 E. 4., bezogen auf die bis zum\n31. Dezember 2013 geltende Fassung von Art. 97 Abs. 1 StGB).\nAuch bei Anwendung dieser Strafbestimmung wären die Beiträge somit zum\nZeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 29. Oktober 2019 (BB 3)\nbereits verwirkt gewesen.\n4.10.\nMangels einer Verlängerung der Verwirkungsfrist gemäss Art. 16\nAbs. 1 Satz 3 AHVG waren die Beitragsforderungen der\nBeschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der\nVerfügung vom 29. Oktober 2019 verwirkt und können somit nicht mehr\neingefordert werden.\n5.\n5.1.\nInfolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und\nist der Einspracheentscheid vom 20. März 2020 aufzuheben.\n5.2.\nDas Verfahren ist kostenlos (es\nliegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer\nKostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG\nund § 16 SVGG).\n"}