{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2020-3_2021-09-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=72745&W10_KEY=3230839&nTrefferzeile=37&Template=search_result_document.html", "Checksum": "89cea7d1bc33c57a4097b9723a01bac2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2020.3", "SVG.2022.41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.09.2021 AH.2020.3 (SVG.2022.41)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.09.2021 AH.2020.3 (SVG.2022.41)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.09.2021 AH.2020.3 (SVG.2022.41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Verlängerung der Verwirkungsfrist für nicht bezahlte Beiträge (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:07:34", "Checksum": "894ac2ea0c4d464d7255251a9d86480b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.09.2021 AH.2020.3 (SVG.2022.41)\nRegeste:\nKeine Verlängerung der Verwirkungsfrist für nicht bezahlte Beiträge (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)\n\n4.6.\nDie Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, der Tatbestand der\nUrkundenfälschung sei nicht erfüllt. Es sei schon fraglich, ob eine\n\"Urkunde\" im Sinne von Art. 251 StGB vorliege. Bei inhaltlich\nunwahren (respektive fiktiven) Rechnungen habe die bundesgerichtliche Praxis\nfestgelegt, dass keine Urkunde vorliege, da mit der falschen Rechnung nur die\nErklärung abgegeben werde, dass eine Forderung geltend gemacht werde, nicht ob\ndieser Rechnung zu Recht oder zu Unrecht bestehe. Eine falsche Buchhaltung\nrespektive ein falscher Jahresabschluss könne zwar grundsätzlich Urkundenqualität\nim Sinne von Art. 251 StGB haben, doch liege hier der Fall anders:\neinerseits seien für die Geschäftsjahre 2006 bis 2009 keine Jahresabschlüsse\nerstellt worden und andererseits sei die Buchhaltung zu keinem Zeitpunkt nach\naussen, d.h. gegenüber einem Dritten verwendet bzw. keinem Dritten zur\nVerfügung gestellt worden. Auch das vollständige Unterlassen der Buchhaltung\nsei nicht von Art. 251 StGB erfasst (höchstens von Art. 166 StGB). Im\nErgebnis sei von der Beschwerdeführerin in keinem Zeitpunkt eine (falsche)\nUrkunde erstellt oder gegenüber Dritten verwendet worden.\n4.7.\nUrkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB\nSchriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind,\neine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Rechnungen stellen nach\nständiger Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden dar. Eine erhöhte\nGlaubwürdigkeit und damit eine Urkundenqualität von Rechnungen kann sich\nausnahmsweise aus dem konkreten Verwendungszweck ergeben (vgl. BGE 142 IV 119,\n122 E. 2.2 = Praxis 2016 Nr. 101, BGE 138 IV 130, 135 E. 2.2.1. mit\nHinweisen, BGE 125 IV 17, 22 E. 2a/aa und BGE 117 IV 35, 37 E. 2b sowie\nChristof Riedo/Donat Riedo,\nStrafbare Falschbeurkundung bei Rechnungsstellung, Bemerkungen im Anschluss an\nBGE 138 V 130, in: BR 2013, S. 10 ff., S. 11 mit Hinweisen, und\nManuel Inderbitzin, Art. 251 N 18). Rechnungen werden namentlich dann\nzu Urkunden, wenn sie als Buchhaltungsbelege Eingang in die kaufmännische\nBuchhaltung finden. Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile sind\nkraft Gesetzes (Art. 957 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911\nbetreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil:\nObligationenrecht]; OR, SR 220) geeignet, Tatsachen von rechtlich\nerheblicher Bedeutung zu beweisen. Dabei spielt der mit der Buchführung\nverfolgte Zweck für den Urkundencharakter keine Rolle. Es genügt, dass ein\nSchriftstück bereits bei der Erstellung objektiv und subjektiv dazu bestimmt\nist, Bestandteil der kaufmännischen Buchführung zu sein. Der Urkundencharakter\nkommt ihm nicht erst mit der Verbuchung der darin enthaltenen Angaben, sondern\nbereits mit dessen Ausfertigung zu (BGE 138 IV 130, 135 f. E. 2.2.1. mit\nHinweisen, BGE 125 IV 17, 23 E. 2a/aa, Urteil des Bundesgerichts 6B_818/2017\nvom 18. Januar 2018 E. 2.1.2.). Das Ausstellen einer falschen\nRechnung bleibt folglich in der Regel – was den Tatbestand der\nUrkundenfälschung betrifft – straflos (vgl. Christof\nRiedo/Donat Riedo, S. 11). So verneinte das Bundesgericht\nbeispielsweise eine Falschbeurkundung im Falle einer für eine nicht ausgeführte\nAutoreparatur erstellte Rechnung, die aber nicht Bestandteil der Buchhaltung\nder ausstellenden Firma war (BGE 117 IV 35, 39 f. E. 2.). Auch bei\neiner in einem Scheidungsverfahren eingereichten, fiktiven Rechnung (BGE 121 IV\n131 = Praxis 1996 Nr. 135) und bei fiktiven Rechnungen einer Kunstgalerie\n(Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.5.)\nging das Bundesgericht nicht von einer Falschbeurkundung aus (weitere Beispiele\nbei Stefan Trechsel/Lorenz Erni\nin: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,\n3. Auflage, Zürich 2017, Art. 251 N 9; vgl. zum Ganzen auch\nunangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil des Sozialversicherungsgerichts\nBasel-Stadt AH.2020.4 vom 23. September 2020 E. 4.6.2.).\nEine Urkundenfälschung aufgrund einer erhöhten Glaubwürdigkeit\nnahm das Bundesgericht beispielsweise bei vom bauleitenden Architekten\nbestätigten, falschen Rechnungen (BGE 119 IV 57, 58 E. 2d) sowie bei von\neinem Arzt unrichtig ausgestellten Krankenschein an (BGE 103 IV 178,\n183 ff.; weitere Beispiele vgl. Stefan\nTrechsel/Lorenz Erni, Art. 251 N 9; vgl. auch das\nunangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil des Sozialversicherungsgerichts\nBasel-Stadt AH.2020.4 vom 23. September 2020 E. 4.6.3.).\n"}