{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2020-3_2021-09-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=72745&W10_KEY=3230839&nTrefferzeile=37&Template=search_result_document.html", "Checksum": "89cea7d1bc33c57a4097b9723a01bac2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2020.3", "SVG.2022.41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.09.2021 AH.2020.3 (SVG.2022.41)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.09.2021 AH.2020.3 (SVG.2022.41)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.09.2021 AH.2020.3 (SVG.2022.41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Verlängerung der Verwirkungsfrist für nicht bezahlte Beiträge (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:07:34", "Checksum": "894ac2ea0c4d464d7255251a9d86480b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.09.2021 AH.2020.3 (SVG.2022.41)\nRegeste:\nKeine Verlängerung der Verwirkungsfrist für nicht bezahlte Beiträge (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)\n\n4.3.\nIm vorliegenden Fall kommen zunächst die steuerrechtlichen\nStraftatbestände der Steuerhinterziehung und des Steuerbetrugs in Betracht\n(vgl. auch den Bericht der ESTV vom 21. August 2019, BB 4,\nZiff. 5.1).\nBei der vollendeten Steuerhinterziehung (Art. 175 des\nBundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die\ndirekte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 56 des\nBundesgesetzesüber vom 14. Dezember 1990 die Harmonisierung der direkten\nSteuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz; StHG;\nSR 642.14]) beträgt die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung zehn\nJahre (Art. 184 Abs. 1 lit. b DBG und Art. 58 Abs. 2\nStHG). Bei Anwendung dieser Frist auf die Beiträge von 2006 bis 2008 wäre die\nVerwirkung im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Oktober 2019 bereits\neingetreten. Es kann daher darauf verzichtet werden, die Erfüllung dieses\nTatbestandes weiter zu prüfen.\nBeim Steuerbetrug (Art. 186 DBG und\nArt. 59 StHG) beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre (Art. 189 DBG und\nArt. 60 StHG). Diese Frist war zum Zeitpunkt, in welchem die\nBeschwerdegegnerin die Verfügung vom 29. Oktober 2019 erliess, noch\nnicht abgelaufen. Allerdings bedarf die Vollendung des Steuerbetrugs der\nEinreichung der Steuerunterlagen bei der Steuerbehörde (vgl. z.B. Urteile des\nBundesgerichts 6B_830/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.1., 6B_663/2013\nvom 3. Februar 2014 E. 2.4.1). Wie aus dem Bericht der ESTV vom\n21. August 2029 hervorgeht, wurde die Beschwerdeführerin in den Jahren\n2006 bis 2009 amtlich eingeschätzt (vgl. Ziff. 1.3. des Berichts,\nBB 4). Daraus ergibt sich, dass sie für diese Jahre keine Steuererklärung\neingereicht hatte. Ohne die Einreichung der Steuererklärung liegt kein Steuerbetrug\nvor. Dies wird auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt (vgl.\nBeschwerdeantwort, S. 2). Da nicht von einem Steuerbetrug ausgegangen\nwerden kann, kann der Tatbestand auch nicht Grundlage für eine längere\nVerjährungsfrist von 15 Jahren bilden.\n4.4.\nGrund für die Verlängerung der Verjährungsfrist könnte sodann – wie\nvon der Beschwerdegegnerin geltend gemacht – eine Urkundenfälschung gemäss\nArt. 251 StGB darstellen.\nGemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird, wer in der\nAbsicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich\noder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1),\neine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte\nHandzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder\neine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2)\noder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, mit einer Freiheitsstrafe\nbis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft (Abs. 3).\nDer Straftatbestand nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2\nStGB umfasst einerseits die Fälle, in denen der Täter oder die Täterin eine\nechte Urkunde herstellt (Urkundenfälschung im engeren Sinne) oder die echte\nUnterschrift oder das echte Handzeichen einer anderen Person verwendet, um eine\nechte Urkunde zu erstellen (sog. Blankettfälschung; vgl. dazu Manuel Inderbitzin in: Damian K. Graf,\nStGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 251, N 4 ff. und Wolfgang Wohlers, Schweizerisches\nStrafgesetzbuch – Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 251,\nN 2). Andererseits werden die Fälle der Falschbeurkundung erfasst, bei\ndenen eine echte, inhaltlich aber unwahre Urkunde erstellt wird (vgl. Manuel Inderbitzin, Art. 251, N 15, und Wolfgang Wohlers, Art. 251, N 9). In Art. 251\nZiff. 1 Abs. 3 StGB werden die Fälle erfasst, in denen jemand von\neiner unwahren Urkunde Gebrauch macht (vgl. Manuel\nInderbitzin, Art. 251,\nN 25, und Wolfgang Wohlers,\nArt. 251, N 17).\n4.5.\nDie Beschwerdegegnerin […] geht davon aus, dass der Tatbestand der\nUrkundenfälschung erfüllt sei. Sie führt aus, die Beschwerdeführerin bzw. deren\nverantwortliche Personen hätten nicht nur inhaltlich unwahre Rechnungen\nerstellt, sondern offenbar vollständig fiktive Rechnungen erstellt, diese für\ndie Buchhaltung verwendet und die aufgrund dieser Rechnungen ausbezahlten\nBeträge teilweise an sich selber auszahlen lassen und teilweise für die\nBezahlung von Schwarzarbeitern verwendet. Gemäss BGE 138 IV 135 könne sich der\nRechnungsaussteller der Falschbeurkundung strafbar machen, wenn die inhaltlich\nunwahre Rechnung nicht nur Rechnungsfunktion habe, sondern objektiv und\nsubjektiv in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung der\nRechnungsempfängerin bestimmt sei, die damit verfälscht werde. Eine objektive\nZweckbestimmung als Buchhaltungsbeleg müsse angenommen werden, wenn der\nRechnungsaussteller mit der buchführungspflichtigen Rechnungsempfängerin bzw.\nderen Organen oder Angestellten zusammenwirke und auf deren Geheiss oder\nAnregung hin oder mit deren Zustimmung eine inhaltlich unwahre Rechnung\nerstellt, die als Buchhaltungsbeleg diene. In subjektiver Hinsicht müsse der\nRechnungsaussteller zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen, dass die\nabgeänderte Rechnung als Beleg für die Buchhaltung der Rechnungsempfängerin\nbestimmt sei und die Buchhaltung damit verfälscht werden solle. Die\nBereicherungsabsicht sei zu bejahen, wenn der Rechnungsaussteller in der\nAbsicht handle, der Rechnungsempfängerin oder deren Organen einen\nunrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Vorliegend seien Rechnungsaussteller\nund Rechnungsempfänger identisch, und die Rechnungen seien einzig mit dem Zweck\nerstellt worden, falsche Buchungen auszuweisen und damit Schwarzarbeiter zu\nbezahlen und die an den Fälschungen beteiligten zu bereichern. Der\nStraftatbestand sei erfüllt, auch wenn – wie dies die Beschwerdeführerin\nbehaupte – keine Jahresabschlüsse erstellt worden seien. Gemäss den\nverbindlichen Feststellungen der eidgenössischen Steuerverwaltung seien die\nentsprechenden Belege und Buchungen vorhanden.\n"}