{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2020-3_2021-09-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=72745&W10_KEY=3230839&nTrefferzeile=37&Template=search_result_document.html", "Checksum": "89cea7d1bc33c57a4097b9723a01bac2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2020.3", "SVG.2022.41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.09.2021 AH.2020.3 (SVG.2022.41)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.09.2021 AH.2020.3 (SVG.2022.41)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.09.2021 AH.2020.3 (SVG.2022.41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Verlängerung der Verwirkungsfrist für nicht bezahlte Beiträge (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:07:34", "Checksum": "894ac2ea0c4d464d7255251a9d86480b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.09.2021 AH.2020.3 (SVG.2022.41)\nRegeste:\nKeine Verlängerung der Verwirkungsfrist für nicht bezahlte Beiträge (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)\n\n2.3.\nStreitig ist, ob die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin\nfür die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember\n2008 zu Recht nachträglich Fr. 206'148.60 eingefordert hat. Insbesondere\nist strittig, ob der Anspruch bereits verjährt bzw. verwirkt\nist. Unumstritten ist hingegen, dass die Beschwerdeführerin höhere\nSozialversicherungsabgaben (AHV, IV, EO, ALV und FAK BS) hätte erbringen\nmüssen.\n3.\n3.1.\nArbeitgebende im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AHVG, die in der\nSchweiz eine Betriebsstätte haben, sind gemäss Art. 12 Abs. 2 AHVG\nbeitragspflichtig. Dabei haben sie die Beiträge der Arbeitnehmenden vom\nEinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug\nzu bringen (vgl. dazu auch Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 51\nAbs. 1 AHVG) und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu\nentrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG).\n3.2.\nErhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein\nBeitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so\nhat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls\ndurch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt dabei die Verjährung nach\nArt. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung vom\n31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV;\nSR 831.101]).\nGemäss der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge,\nwelche nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie\ngeschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend\ngemacht werden, nicht mehr eingefordert werden (Satz 1). In Abweichung von\nArt. 24 Abs. 1 ATSG endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den\nArt. 6 Abs. 1 (Beiträge nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber), Art. 8\nAbs. 1 (Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit) und Art. 10\nAbs. 1 (Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten) erst ein Jahr nach\nAblauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung\nrechtskräftig wurde (Satz 2). Wird eine Nachforderung aus einer\nstrafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere\nVerjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Satz 3). Die\nFristen nach Art. 16 Abs. 1 AHVG gelten als gewahrt, wenn rechtzeitig\neine Verfügung erlassen (bzw. der Post übergeben) wird (vgl. Ueli Kieser, N 5, sowie Botschaft\nzur Änderung des AHVG, BBl 2011 543, 556).\nBei den Fristen gemäss Art. 16 AHVG handelt es sich entgegen dem\nGesetzestext nicht um Verjährungs-, sondern um Verwirkungsfristen (vgl. z.B. BGE\n141 V 487, 488 E. 2.2, BGE 121 V 5, 7 E. 3c, BE 117 V 208, 210\nE. 3., Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2019 vom 25. September 2019\nE. 3.2., Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung [AHVG] [Verbesserung der Durchführung], BBl 2011\n543, 556, und Ueli Kieser, Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich 2020, N 1 f.).\n4.\n4.1.\nDer Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom\n1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 Schwarzarbeiter beschäftigt\nhat, ist unumstritten. Ebenso ist unumstritten, dass zum Zwecke der Begründung\nder Lohnausgaben für die Schwarzarbeiter Rechnungen fingiert wurden und die\nBeschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum zu wenig Sozialversicherungsbeiträge\nbezahlt hatte. Auch die Höhe der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten\nNachforderung wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Zu prüfen\nbleibt somit einzig, ob die Nachforderung für den genannten Zeitraum von 2006\nbis 2008 verwirkt ist.\n4.2.\nVorliegend war die Verwirkungsfrist von fünf Jahren gemäss\nArt. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG für die ganze Zeitdauer vom\n1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 zum Zeitpunkt des\nVerfügungserlasses am 29. Oktober 2019 (BB 3) bereits abgelaufen. Der\nBeschwerdeführerin werden jedoch strafbare Handlungen vorgeworfen, weshalb\ngemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 3 AHVG eine längere, strafrechtliche\nVerjährungsfrist zur Anwendung gelangen könnte. Das Vorliegen eine Strafurteils\nist dafür nicht notwendig. Die AHV-Behörde kann vorfrageweise darüber befinden,\nob sich die Nachforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet. Dabei sind\nan den Nachweis die gleichen Anforderungen zu stellen wie im Strafverfahren.\nIst ein Strafurteil ergangen, ist dieses für die AHV-Behörde verbindlich (Félix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne\nBollinger, AHVG/IVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 16 AHVG, N 3).\nVorliegend hat die Beschwerdegegnerin eine Strafanzeige bei der\nStaatsanwaltschaft des Kantons-Basel Stadt eingereicht (AB). Soweit dem Gericht\nbekannt, wurde das Verfahren bis zum Zeitpunkt der Beratung des Urteils durch\ndie Kammer des Sozialversicherungsgerichts nicht abgeschlossen, das heisst, es\nliegt namentlich kein Strafurteil vor. Demnach ist das\nSozialversicherungsgericht befugt, vorfragweise zu prüfen, ob eine Straftat\nvorliegt, welche zu einer Verlängerung der Verwirkungsfrist führt.\n"}