{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2020-3_2021-09-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=72745&W10_KEY=3230839&nTrefferzeile=37&Template=search_result_document.html", "Checksum": "89cea7d1bc33c57a4097b9723a01bac2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2020.3", "SVG.2022.41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.09.2021 AH.2020.3 (SVG.2022.41)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.09.2021 AH.2020.3 (SVG.2022.41)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.09.2021 AH.2020.3 (SVG.2022.41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Verlängerung der Verwirkungsfrist für nicht bezahlte Beiträge (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:07:34", "Checksum": "894ac2ea0c4d464d7255251a9d86480b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.09.2021 AH.2020.3 (SVG.2022.41)\nRegeste:\nKeine Verlängerung der Verwirkungsfrist für nicht bezahlte Beiträge (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 22.\nSeptember 2021\nMitwirkende\nlic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.\nWaegeli, lic. iur. R. Schnyder\nund\nGerichtsschreiberin MLaw L. Marti\nParteien\nA____\nvertreten durch B____\nBeschwerdeführerin\nAusgleichskasse C____\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAH.2020.3\nEinspracheentscheid vom 20. März\n2020\nKeine Verlängerung der\nVerwirkungsfrist für nicht bezahlte Beiträge\nTatsachen\nI.\na)\nDie Beschwerdeführerin ist gemäss den Akten seit dem 1. August 2002\nbei der Beschwerdegegnerin als abrechnungspflichtige Arbeitgeberin\nangeschlossen (Strafanzeige vom 20. März 2020, Beschwerdeantwortbeilage\n[AB]).\nb)\nIn den Jahren 2006 bis 2013 erstellte die Beschwerdeführerin fiktive\nAbrechnungen, insbesondere um mit dem entsprechenden Geld Schwarzarbeiter zu\nentlöhnen. Dies hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen einer\nUntersuchung im Jahr 2019 so festgestellt (vgl. Bericht vom 21. August\n2019, Beschwerdebeilage [BB] 4, Ziff. 3.2.ff.) und wird von der\nBeschwerdeführerin nicht bestritten.\nc)\nMit Verfügung vom 29. Oktober 2019 stellte die Beschwerdegegnerin\nder Beschwerdeführerin eine Nachforderung von Fr. 206'148.60 für die\nAbrechnungsperiode vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008, da\ndie Beschwerdeführerin in dieser Zeit Schwarzarbeiter beschäftigt habe\n(Beschwerdebeilage [BB] 3). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am\n29. November 2019 durch ihren damaligen Rechtsvertreter, D____, Einsprache\nerheben (BB 5). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid\nvom 20. März 2020 ab (BB 2). Mit Schreiben vom selben Tag reichte die\nBeschwerdegegnerin bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt\nStrafanzeige gegen die Beschwerdeführerin bzw. die verantwortlichen Personen\nder Firma ein (AB).\nII.\na)\nMit Beschwerde vom 21. April 2020 beim Sozialversicherungsgericht\nBasel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, der Einspracheentscheid vom\n20. März 2020 sowie die Verfügung vom 29. Oktober 2019 der\nBeschwerdegegnerin betreffend die AHV-Abrechnungsperiode vom 1. Januar\n2006 bis zum 31. Dezember 2008 seien aufzuheben. Unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher\nHinsicht beantragt sie, allfällige der Beschwerde nicht beigelegte\nVerfahrensakten seien bei den betreffenden Behörden anzufordern und für dieses\nVerfahren hinzuzuziehen.\nb)\nDie Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni\n2020 auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter beantragt sie die Sistierung\ndes Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens.\nc)\nAm 9. Juni 2020 verfügt die Instruktionsrichterin, das Verfahren\nwerde, ohne Widerspruch der Beschwerdeführerin bis zum 3. Juli 2020, bis\nzum rechtskräftigen Entscheid über die Strafanzeige sistiert, vorerst längstens\nbis zum 30. Juni 2021. Die Parteien könnten jederzeit die Aufhebung der\nSistierung verlangen. Die Instruktionsrichterin bittet die Beschwerdegegnerin,\ndas Gericht über Entscheide im Strafverfahren zu informieren und rechtzeitig\nvor Ablauf der Sistierung Antrag zum weiteren Verfahren zu stellen. Mit\nVerfügung vom 15. Juli 2020 stellt die Instruktionsrichterin fest, dass\ngegen die Verfügung vom 9. Juni 2020 kein Widerspruch erhoben wurde.\nd)\nMit einer Verfügung vom 6. Juli 2021 bittet die\nInstruktionsrichterin die Beschwerdegegnerin, das Gericht über den Stand des\nStrafverfahrens zu informieren.\ne)\nDie Beschwerdeführerin weist mit Eingabe vom 20. Juli 2021 darauf\nhin, das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt habe die Beschwerde in einem\nidentischen Fall (der Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin) mit Urteil\nvom 23. September 2020 gutgeheissen.\nf)\nMit Eingabe vom 29. Juli 2021 reicht die Beschwerdegegnerin einen\nBrief der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ein und ersucht um weitere\nSistierung des Verfahrens.\ng)\nMit Verfügung vom 30. Juli 2021 informiert die\nInstruktionsrichterin die Parteien, dass der Fall zur Beratung angesetzt werde\nund die Kammer über eine allfällige Weiterführung der Sistierung entscheide.\nIII.\nNachdem keine der Parteien die Durchführung einer\nParteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. September 2021 die\nUrteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des\nBundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82\nAbs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom\n3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen\nSozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in\nsachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden\nBeschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58\nATSG.\n1.2.\nDie Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und\nauch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.\nInfolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, eine Nachforderung für die\nJahre 2009 bis 2013 habe sie akzeptiert und werde abbezahlt. Die Nachforderung\nfür die Jahre 2006 bis 2008 sei jedoch verjährt. Es lägen keine\nStraftatbestände vor, welche mehr als drei Jahre Freiheitsstrafe als Sanktion\nvorsähen. Es sei keine längere Verjährungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1\nSatz 3 AHVG ersichtlich.\n2.2.\nDie Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass der Straftatbestand\nder Urkundenfälschung vorliegen dürfte, der mit einer Freiheitsstrafe von bis\nzu fünf Jahren bedroht sei. Deshalb sei von einer Verjährungsfrist von 15\nJahren auszugehen, womit auch die Forderungen für die Jahre 2006 bis 2008 nicht\nverjährt seien.\n"}