7.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die E____ AG einer selbstständigen Erwerbstätigkeit entspricht, womit gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a VO Nr. 883/2004 eine Versicherungsunterstellung im Wohnsitzstaat, also in Deutschland, zu erfolgen hat. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht den Anschluss an die Ausgleichskasse annulliert. 7.2. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.