_ AG im Februar 2019 hatte die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis, dass der Beschwerdeführer nach seiner Anmeldung als Selbstständigerwerbender per 1. Januar 2016 (vgl. AB 4) keine unselbstständigen Tätigkeiten in der Schweiz mehr ausführte. Mithin bestand bis zu diesem Zeitpunkt für sie kein Anlass, an der Versicherungsunterstellung des Beschwerdeführers zu zweifeln. Aufgrund der geänderten Ausgangslage musste die Beschwerdegegnerin die Situation neu beurteilen. Dabei war sie an ihre Beurteilung von 2012 nicht gebunden. Vor diesem Hintergrund fällt eine Berufung auf den Vertrauensschutz ausser Betracht. 7.