Und im Schreiben vom 9. November 2012 (AB 7) wies sie darauf hin, dass er ohne tatsächliche Anstellung in der Schweiz für das gesamte Einkommen in Deutschland versichert und allenfalls beitragspflichtig sei. Der Beschwerdeführer rügt denn auch nicht, dass er durch die Beschwerdegegnerin falsch informiert worden sei. Bis zur Revision der E____ AG im Februar 2019 hatte die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis, dass der Beschwerdeführer nach seiner Anmeldung als Selbstständigerwerbender per 1. Januar 2016 (vgl. AB 4) keine unselbstständigen Tätigkeiten in der Schweiz mehr ausführte.