6.3. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Situation 2012 anders beurteilt hat, vermag der Beschwerdeführer keine Ansprüche abzuleiten. Die Beschwerdegegnerin hat ihn im Januar 2007 darüber informiert, dass er bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland und einer gleichzeitigen unselbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz für das gesamte Einkommen in der AHV/IV/EO versichert und beitragspflichtig sei (AB 7). Und im Schreiben vom 9. November 2012 (AB 7) wies sie darauf hin, dass er ohne tatsächliche Anstellung in der Schweiz für das gesamte Einkommen in Deutschland versichert und allenfalls beitragspflichtig sei.