__ AG aus dem Jahr 2016 erhalten. Daraus gehe einerseits hervor, dass der Beschwerdeführer sich zum Zwecke der Versicherungsunterstellung in der Schweiz einen Arbeitsvertrag "besorgt" habe (AB 1) und er zudem "nicht in der Schweiz arbeite" (AB 1). Ebenfalls sei den Akten die Aussage der E____ AG zu entnehmen, wonach er in erster Linie dafür "angestellt" werde, damit er bei der AHV registriert bleiben könne (AB 1). Da sie von einer Scheinbeschäftigung zwecks Weiterversicherung in der Schweiz auszugehen habe, sei die Annullierung des Anschlusses an die Ausgleichskasse erfolgt.