6.2. Der Beschwerdeführer beruft sich als Vertrauensgrundlage auf seinen Anschluss an die Ausgleichskasse im Jahr 2012 aufgrund seiner Arbeitstätigkeit für die C____ AG. Seine jetzige Tätigkeit bei der E____ AG habe daran nichts geändert. Dazu führt die Beschwerdegegnerin aus, sie habe bei der Beurteilung seiner Tätigkeiten 2012 gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage entschieden. Hingegen habe sie die Situation nach der durchgeführten Revision bei der E____ AG neu beurteilen müssen. So habe sie im Rahmen der Arbeitgeberrevision unter anderem Einsicht in die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Treuhänder der E____ AG aus dem Jahr 2016 erhalten.