Seit 2016 arbeite er ebenfalls auf Stundenlohnbasis für die E____ AG. Diese habe das gleiche Geschäftsmodell wie die C____ AG, auch liege durch den Geschäftsführer beider Firmen eine personelle Verflechtung vor. An der Art und Weise seiner Arbeit aber auch an seiner Lebenssituation habe sich nichts geändert, er habe somit davon ausgehen dürfen, dass er weiterhin für seine gesamte Erwerbstätigkeit der Versicherung in der Schweiz unterstellt sei. Damit beruft sich der Beschwerdeführer auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz. Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist zunächst eine taugliche Vertrauensgrundlage.