Vergütet werden ausschliesslich die geleisteten Arbeitszeiten. Abgerechnet wird nach dem tatsächlichen Umfang der erbrachten Leistungen, diese sind entsprechend nachzuweisen. Die Rapportierung von Stunden ist gemäss Rechtsprechung auch bei selbstständigen Auftragnehmern anzutreffen und ist daher nicht als Indiz für eine unselbstständige Tätigkeit zu werten (Urteil des Bundesgerichts 9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.7; Urteile des EVG H 39/05 und H 43/05 vom 9. November 2005 E. 7.2.3). 5.3.7. Da ein Auftragsverhältnis typischerweise jederzeit kündbar ist (vgl. Art. 400 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: