Ein charakteristisches Merkmal einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist die Beschäftigung von eigenem Personal in den eigenen Geschäftsräumen. Der Beschwerdeführer beschäftigt in seinen Geschäftsräumen in [...] Personal. Ob ihm erlaubt ist, zur Auftragserfüllung auch Erfüllungsgehilfen beizuziehen, ist aus dem Vertrag nicht ersichtlich. Allerdings lässt sich auch eine persönliche Aufgabenerfüllung, welche ein wichtiges Kriterium einer unselbstständigen Tätigkeit darstellt, nicht daraus ableiten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass er laut Vertrag keiner Präsenzpflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung unterliegt. 5.3.6. Vergütet werden ausschliesslich die geleisteten Arbeitszeiten.