Das Fehlen einer Konkurrenzklausel kann nach der Praxis (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 138/99 vom 15. September 2000 E. 6.a) ein Indiz für eine weitergehende Unabhängigkeit sein. 5.3.4. Der Arbeitsvertrag enthält keine gesonderten Bestimmungen über den Arbeitsort oder die Arbeitszeiten, diese sind weitgehend selbst bestimmbar. Damit ist der Beschwerdeführer weder örtlich noch zeitlich in einen Betrieb integriert, was für eine selbstständige Erwerbstätigkeit spricht. 5.3.5. Ein charakteristisches Merkmal einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist die Beschäftigung von eigenem Personal in den eigenen Geschäftsräumen.