Es besteht kein Anspruch auf eine Mindestbeschäftigung. Sowohl Arbeitszeit als auch Arbeitsort können weitgehend selbst bestimmt werden, massgebend für die geleistete Arbeit sind die jeweils am Monatsende abzuliefernden Monatsrapporte. 5.3.3. Mangels einer entsprechenden Regelung geht aus dem Vertrag indirekt hervor, dass der Beschwerdeführer frei ist, für andere Auftraggeber tätig zu sein. Das Fehlen einer Konkurrenzklausel kann nach der Praxis (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 138/99 vom 15. September 2000 E. 6.a) ein Indiz für eine weitergehende Unabhängigkeit sein.