Vertragsverhältnisse sind zwar nicht entscheidend für die Festlegung des Beitragsstatuts, können jedoch gewisse Hinweise auf die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit geben. 5.3.2. Grundlage der Tätigkeit des Beschwerdeführers waren die als "Arbeitsvertrag Stundenlohn" bezeichneten Vereinbarungen vom 1. Januar 2016. Danach besteht ein unbefristetes Anstellungsverhältnis mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Dabei arbeitet der Beschwerdeführer wiederkehrend an Projekten der E____ AG und er wird dafür im Stundenlohn entschädigt. Auf dem Bruttogehalt werden die Arbeitnehmerbeiträge für AHV und ALV abgezogen. Es besteht kein Anspruch auf eine Mindestbeschäftigung.