5.2. Mit der Beschwerdegegnerin ist zunächst festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer für die E____ AG erbrachten Arbeiten dieselben sind, die er im Rahmen seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit auch für andere Auftraggeber erbringt. Dem widerspricht der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht (vgl. Replik Rz. 4). Aus wirtschaftlicher Sicht erscheint bei ausgewiesenen Umsätzen (Lohn) von CHF 3'000.00 im Jahr 2016 und CHF 3'500.00 im Jahr 2017 (siehe die Lohnausweise 2016 und 2017 [AB 9]) keine Abhängigkeit zur Erbringung von Arbeiten für die E____ AG zu bestehen, was für eine selbstständige Erwerbstätigkeit spricht. 5.3. 5.3.1. Die vertraglichen Vereinbarungen resp. die Rechtsnatur der