Konkurrenzverbot (Rz. 1020 WML). 5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer führe seine Tätigkeit für die E____ AG als selbstständigerwerbender Einzelunternehmer aus. Aus den eingereichten Jahresarbeitsstatistiken lasse sich entnehmen, dass er Tätigkeiten, wie das Erstellen von Berichten oder das Design von Grafiken oder anderweitige redaktionelle Leistungen erbracht habe. Dabei handle es sich um Leistungen, welche zum Angebotsportfolio seiner Marken- und Werbeagentur gehörten. Hingegen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es liege ein Arbeitsvertrag mit der E____ AG und somit eine unselbstständige Erwerbstätigkeit vor.