Ist nämlich die entsprechende Erwerbstätigkeit als unselbstständige zu qualifizieren, hat auf Grund von Art. 13 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 eine Unterstellung unter die Rechtsordnung der Schweiz als desjenigen Staates zu erfolgen, in welchem der Beschwerdeführer die unselbstständige Tätigkeit ausübt. Ist hingegen, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland von selbstständigen Erwerbstätigkeiten auszugehen, ist er gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit. a VO Nr. 883/2004 dem Recht des Wohnsitzstaats, also Deutschlands, zu unterstellen. 4.