3.5. In Anwendung der allgemeinen kollisionsrechtlichen Grundsätze muss somit zunächst nach schweizerischem Recht entschieden werden, ob die durch den Beschwerdeführer in der Schweiz erzielten Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammen. Erst dadurch lässt sich die zutreffende Kollisionsnorm und folglich das anwendbare Recht ermitteln (vgl. BGE 139 V 297, 301 f. E. 2.3.1). Ist nämlich die entsprechende Erwerbstätigkeit als unselbstständige zu qualifizieren, hat auf Grund von Art.